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   VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1128/16   

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VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1128/16 (https://dejure.org/2018,18869)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 12.01.2018 - 3 K 1128/16 (https://dejure.org/2018,18869)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 12. Januar 2018 - 3 K 1128/16 (https://dejure.org/2018,18869)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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    § 86 Abs 1 SGB 8, § 86 Abs 2 SGB 8, § 86 Abs 3 SGB 8, § 86 Abs 5 SGB 8, § 86 Abs 6 SGB 8
    Örtliche Zuständigkeit im Kinder- und Jugendhilferecht ( §§ 86 ff. SGB VIII) bei nachträglicher Vaterschaftsanerkennung, teilweiser und vollständiger Entziehung der elterlichen Sorge; Aufenthalt der Kindesmutter in einer Mutter-Kind-Einrichtung sowie in einem Frauenhaus ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 29/14

    Örtliche Zuständigkeit im Kinder- und Jugendhilferecht bei nachträglicher

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1128/16
    Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung infolge des Entzugs der elterlichen Sorge nicht bei den Eltern liege und sich das Kind regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhalte, bestehe keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit weiterhin an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen.(BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, BVerwGE 148, 242-254, Rn. 25.) Die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien ("Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte" oder "gemeinsame oder fehlende Personensorge beider Elternteile") habe auf die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII a.F. keinen Einfluss.(BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25/10 -, BVerwGE 141, 77-88, Rn. 35) Folglich erfasst § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII a.F. nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle Fälle, in denen die nichtsorgeberechtigten Eltern nach Leistungsbeginn unterschiedliche Aufenthalte haben.(BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, BVerwGE 148, 242-254, Rn. 23, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 33, juris.).

    Setzt also § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII a.F. nicht voraus, dass die verschiedenen Aufenthalte der Eltern erstmalig nach Beginn der Leistung begründet wurden - also vorher zum Beispiel ein gemeinsamer Haushalt bestand - und ist die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien unerheblich, liegt hier ein Fall des § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII a.F. vor, denn durch den Umzug der Mutter in einen anderen Zuständigkeitsbereich lagen verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern vor und das Sorgerecht stand keinem Elternteil mehr zu.(Hierzu: OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 33, juris.).

    Diesem Verständnis der Norm steht nicht entgegen, dass § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) geändert worden ist.(OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 36, juris.) Der weiten Lesart des § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht ist der Gesetzgeber mit der Änderung des Wortlautes der Norm zum 01.01.2014 entgegen getreten, sodass es in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII nun heißt, dass "in diesen Fällen" die bisherige Zuständigkeit bestehen bleibt.

    Vielmehr ist § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII a.F. in der Lesart, die die Norm durch das Bundesverwaltungsgericht erfahren hat, jedenfalls bis zum 31.12.2013 anzuwenden.(So: OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 36, juris; a.A.: VG Hannover, Urteil vom 01. Dezember 2015 -3 A 5492/11 -, Rn. 38 ff., juris.).

    Das führt dazu, dass die für die Erstattungspflicht wesentliche örtliche Zuständigkeit erneut zu prüfen ist.(OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 39, juris).

    Vielmehr knüpft der gesamte Absatz 2 nunmehr sowohl vom Wortlaut als auch von der Binnensystematik der Norm her eindeutig an Satz 1 an und setzt damit für beide in Satz 2 geregelten Alternativen voraus, dass die Elternteile (erst) nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet haben und bei Beginn der Leistung (noch) ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Trägers bestand.(OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 40 und 47, juris; VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332 -, Rn. 45, juris.) Dies ist aber hier nicht der Fall, weil die Eltern vor "Beginn der Leistung" keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

    Allerdings kommt das Oberverwaltungsgericht Hamburg für diesen Fall zu dem Ergebnis, dass § 86 Abs. 3 SGB VIII - in Abgrenzung zu § 86 Abs. 5 SGB VIII - jedenfalls nicht voraussetze, dass zu Leistungsbeginn ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt vorlag, sodass § 80 Abs. 3 SGB VIII aufgrund der höheren Sachnähe in diesen Fällen analog zur Anwendung kommen könne, eingehend zu diesem Problemfeld: OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 46 - 53, juris).

  • VG Würzburg, 18.05.2017 - W 3 K 16.332

    Kostenerstattung zwischen öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1128/16
    Denn die Entziehung des Sorgerechts löst bei gleichbleibendem gewöhnlichem Aufenthalt des bisher Sorgeberechtigten keine Zuständigkeitsneubestimmung aus.(Vgl.: VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332 -, Rn. 33, juris.).

    Der Umzug der Mutter ist im Zusammenspiel mit dem vorherigen Sorgerechtsentzug durch Beschluss vom 09.11.2012 ein zuständigkeitsrelevanter Aspekt.(Vgl. hierzu: VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332 -, Rn. 34, juris.) Hier richtet sich die Bestimmung der Zuständigkeit für die Zeit vom 01.03.2013 bis 31.12.2013 nach § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII a.F. (aa.).

    Daher wird schon im Rahmen der grammatikalischen Auslegung deutlich, dass die statische Zuständigkeit in § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII nur im Rahmen des erstmaligen Begründens verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte gelten soll.(Hierzu: VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332 -, Rn. 45, juris.).

    Vielmehr knüpft der gesamte Absatz 2 nunmehr sowohl vom Wortlaut als auch von der Binnensystematik der Norm her eindeutig an Satz 1 an und setzt damit für beide in Satz 2 geregelten Alternativen voraus, dass die Elternteile (erst) nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet haben und bei Beginn der Leistung (noch) ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Trägers bestand.(OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 40 und 47, juris; VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332 -, Rn. 45, juris.) Dies ist aber hier nicht der Fall, weil die Eltern vor "Beginn der Leistung" keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 18.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1128/16
    Auch kommt es auf den Willen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, nicht maßgeblich an.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 5 B 65/06 - sowie Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 18/09 -, m.w.N.; juris.) Die Frage, ob die Lebensverhältnisse die für eine Begründung oder Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts erforderliche Verfestigung aufweisen, ist im Einzelfall jeweils unter Berücksichtigung der feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse zu klären.(vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2010 - 5 C 21/09 - und vom 30.September 2009 - 5 C 18/08 -, jew. m.w.N., juris.).

    Damit steht der Geltendmachung des Klageanspruchs nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.(BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 18/08 -, BVerwGE 135, 58-67, Rn. 30; VG des Saarlandes, Urteil vom 17. Juli 2017 - 3 K 2101/14 -, Bl. 13, n.v.).

    Zwar ist die "bisherige Zuständigkeit" im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII grundsätzlich die zuletzt bestehende Zuständigkeit, sodass danach der Beklagte zuständig bliebe.(BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 18/08 -, BVerwGE 135, 58-67, Rn. 26).

  • BVerwG, 27.04.2017 - 5 C 12.16

    Angelegenheit; Ausübung; Berechtigung; Eltern; Elternteil; Entziehung; Entzug;

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1128/16
    § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit für den Fall der orts- und zuständigkeitsübergreifend getrennt lebenden Kindeseltern dahingehend, dass Anknüpfungskriterium für die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich die alleinige Personensorgeberechtigung eines Elternteils für das betroffene Kind ist.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 5 B 109.06 -, Rn. 5, juris.) Soweit in § 86 SGB VIII auf den personensorgeberechtigten Elternteil abgestellt wird, beruht dies auf der Annahme, dass dieser Elternteil gerade wegen des Bestehens der Personensorgeberechtigung die Nähe zur Lebenswelt des Kindes vermittelt.(BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 5 C 12/16 -, Rn. 15, juris.).

    Nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII wird, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 5 C 12/16 -, Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 01. September 2011 - 5 C 20/10 -, Rn. 1, juris) Da das Mädchen im September 2012 noch keine zwei Jahre bei einer Pflegefamilie lebte, konnte diese Zuständigkeitsregelung nicht greifen; die bloße Zukunftsprognose reicht für die Anwendung dieser Regelung nicht aus.

    Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung nicht bei den Eltern liegt und sich das Kind oder der Jugendliche regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhält, besteht keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit (weiterhin) an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen.(BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, Rn. 25, juris.) Die Anknüpfung an den personensorgeberechtigten Elternteil in § 86 SGB VIII fußt auf dem Gedanken, dass dieser Elternteil gerade wegen des Bestehens der Personensorgeberechtigung die Nähe zur Lebenswelt des Kindes vermittelt.(BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 5 C 12/16 -, Rn. 15, juris.) Aus diesem Grund kann auch nicht zuständigkeitsbestimmend sein, wenn ein nicht bzw. noch nie sorgeberechtigter Elternteil erstmals seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort begründet, wo bereits der sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat.

  • VGH Bayern, 19.07.2006 - 12 BV 04.1238

    Kinder- und Jugendhilfe, Erstattung nach § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bei

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1128/16
    § 89e Abs. 1 SGB VIII ist weit auszulegen und erfasst praktisch jede Wohnform, die den im Gesetz genannten Aufenthaltszwecken dient.(VGH Bayern, Urteil vom 19. Juli 2006 - 12 BV 04.1238 -, Rn. 20, juris; VGH Bayern, Urteil vom 14. September 2006 - 12 BV 05.1241 -, Rn. 15, juris.) Der Aufenthaltszweck der Betreuung ist bereits dann erfüllt, wenn ein Mindestbestand von Betreuung vorliegt, wobei es ausreichend ist, wenn lediglich zur freiwilligen Annahme angebotene unterstützende Zielsetzungen sowie ein schlüssiges Konzept gegeben sind und die Umsetzung gewährleistet ist.(VGH Bayern, Urteil vom 19. Juli 2006 - 12 BV 04.1238 -, Rn. 20, juris; VGH Bayern, Urteil vom 14. September 2006 - 12 BV 05.1241 -, Rn. 15, juris.).

    Ein solches Konzept erfüllt die Anforderungen des § 89e SGB VIII an eine sonstige der Betreuung dienenden Wohnform.(So auch: VGH Bayern, Urteil vom 19. Juli 2006 - 12 BV 04.1238 -, Rn. 20, juris; VGH Bayern, Urteil vom 14. September 2006 - 12 BV 05.1241 -, Rn. 16, juris.).

  • VGH Bayern, 14.09.2006 - 12 BV 05.1241

    Kinder- und Jugendhilfe, Frauenhaus als geschützte Einrichtung im Sinne des § 89

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1128/16
    § 89e Abs. 1 SGB VIII ist weit auszulegen und erfasst praktisch jede Wohnform, die den im Gesetz genannten Aufenthaltszwecken dient.(VGH Bayern, Urteil vom 19. Juli 2006 - 12 BV 04.1238 -, Rn. 20, juris; VGH Bayern, Urteil vom 14. September 2006 - 12 BV 05.1241 -, Rn. 15, juris.) Der Aufenthaltszweck der Betreuung ist bereits dann erfüllt, wenn ein Mindestbestand von Betreuung vorliegt, wobei es ausreichend ist, wenn lediglich zur freiwilligen Annahme angebotene unterstützende Zielsetzungen sowie ein schlüssiges Konzept gegeben sind und die Umsetzung gewährleistet ist.(VGH Bayern, Urteil vom 19. Juli 2006 - 12 BV 04.1238 -, Rn. 20, juris; VGH Bayern, Urteil vom 14. September 2006 - 12 BV 05.1241 -, Rn. 15, juris.).

    Ein solches Konzept erfüllt die Anforderungen des § 89e SGB VIII an eine sonstige der Betreuung dienenden Wohnform.(So auch: VGH Bayern, Urteil vom 19. Juli 2006 - 12 BV 04.1238 -, Rn. 20, juris; VGH Bayern, Urteil vom 14. September 2006 - 12 BV 05.1241 -, Rn. 16, juris.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2017 - 7 A 11296/17

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei Beendigung einer

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1128/16
    Nicht bei jeder Zuständigkeitsneubestimmung beginnt auch eine neue Leistung.(Eingehend hierzu unter Verweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 7 A 11296/17 -, Rn. 26, juris.) Die erstmals im März 2012 begonnene Vollzeitpflege des Kindes nach §§ 27, 33 SGB VIII, die Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung nach § 19 SGB VIII und die erneute Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII stellen eine einheitliche Gesamtleistung dar, weil diese Hilfen ohne zeitliche Unterbrechung erfolgt sind und der Pflege und Erziehung des Kindes dienten.(Vertiefend hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 7 A 11296/17 -, Rn. 27 ff., juris.) Demgegenüber ist die vorgelagerte Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII keine Leistung im vorgenannten Sinn.
  • BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09

    Aufenthalt; elterliche Sorge; Einrichtung; Einrichtungskette; Einrichtungsort;

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1128/16
    Hier ist es ausreichend, wenn irgendwann - soweit die in § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII festgeschriebene sechs-Monatsgrenze nicht überschritten ist - vor Beginn der Leistung ein gewöhnlicher Aufenthalt vorgelegen hat, der dann bis zum Beginn der Leistung - etwa auch durch einen tatsächlichen Aufenthalt (oder mehrere tatsächliche Aufenthalte) - abgelöst worden sein darf.(BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21/09 -, BVerwGE 138, 48-61, Rn. 19, in Abgrenzung zu dem Wortlaut des § 89e SGB VIII, der auf den Zeitpunkt der "Aufnahme in eine Einrichtung" abstellt; a.A. Bohnert , in: Hauck/Noftz, SGB, 05/16, § 86 SGB VIII, Rn. 48, der offenbar das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts anders deutet.).
  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1128/16
    Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung infolge des Entzugs der elterlichen Sorge nicht bei den Eltern liege und sich das Kind regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhalte, bestehe keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit weiterhin an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen.(BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, BVerwGE 148, 242-254, Rn. 25.) Die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien ("Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte" oder "gemeinsame oder fehlende Personensorge beider Elternteile") habe auf die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII a.F. keinen Einfluss.(BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25/10 -, BVerwGE 141, 77-88, Rn. 35) Folglich erfasst § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII a.F. nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle Fälle, in denen die nichtsorgeberechtigten Eltern nach Leistungsbeginn unterschiedliche Aufenthalte haben.(BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, BVerwGE 148, 242-254, Rn. 23, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 33, juris.).
  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12

    Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; bisherige Zuständigkeit; gewöhnlicher

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1128/16
    Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung infolge des Entzugs der elterlichen Sorge nicht bei den Eltern liege und sich das Kind regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhalte, bestehe keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit weiterhin an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen.(BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, BVerwGE 148, 242-254, Rn. 25.) Die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien ("Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte" oder "gemeinsame oder fehlende Personensorge beider Elternteile") habe auf die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII a.F. keinen Einfluss.(BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25/10 -, BVerwGE 141, 77-88, Rn. 35) Folglich erfasst § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII a.F. nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle Fälle, in denen die nichtsorgeberechtigten Eltern nach Leistungsbeginn unterschiedliche Aufenthalte haben.(BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, BVerwGE 148, 242-254, Rn. 23, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 33, juris.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - 12 A 2645/14

    Erstattungsbegehren des örtlichen Sozialleistungsträgers bzgl. der Kosten für

  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 18.09

    Ausgleichsleistung; Besatzungsrecht; Bemessungsgrundlage; Bilanz; Demontage;

  • BVerwG, 08.12.2006 - 5 B 65.06

    Bewertung eines unter strafrechtlichen Gesichtspunkten erzwungenen Aufenthaltes;

  • VG Hannover, 01.12.2015 - 3 A 5492/11

    Aufenthalt; fehlende; gewöhnlicher; Hilfebeginn; nachträgliche; Personensorge;

  • VG Saarlouis, 16.05.2017 - 3 K 852/14

    Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für

  • BVerwG, 07.07.2005 - 5 C 9.04

    Gewöhnlicher Aufenthalt und tatsächliche Aufenthaltsnahme; tatsächliche

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2017 - 12 S 2682/15

    Örtliche Zuständigkeit von Jugendhilfeträgern bei aufgeteilter Personensorge

  • VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16

    Kostenerstattung des Trägers bei Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung und

  • OVG Saarland, 29.01.2013 - 3 A 206/12

    Zahlungsanspruch eines Trägers der Freien Jugendhilfe gegen einen öffentlichen

  • BVerwG, 20.02.2008 - 5 B 109.06

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.v. § 86 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Achtes

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2004 - 12 A 11107/04

    Kostenerstattungspflicht zwischen Trägern der Jugendhilfeleistung

  • VG Arnsberg, 14.12.2010 - 11 K 3365/09

    Frauenhäuser als durch § 89e SGB VIII geschützte Wohnformen

  • VG Saarlouis, 29.03.2012 - 3 K 1260/10

    Kostenerstattung nach Fallübernahme, hier: gewöhnlicher Aufenthalt

  • VGH Bayern, 06.10.2009 - 12 ZB 08.1452

    Jugendhilfe; Kostenerstattung; Schutz der Einrichtungsorte; Umzug am

  • VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16

    Kostenerstattung des Trägers bei Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung und

    Eine solche wurde jedenfalls für den Beklagten bis zum Wegzug der Mutter aus seinem Bereich nicht begründet.(Vgl. hierzu das den Beteiligten bekannte Urteil der Kammer vom 12.01.2018 - 3 K 1128/16 -.Ob danach in Folge des Umzugs der Kläger selbst oder aber der Beigeladene zuständig geworden ist, kann vorliegend dahinstehen.).
  • VG Köln, 30.10.2019 - 26 K 12127/16
    Dem Kostenerstattungsanspruch aus § 89c SGB VIII kann der Kläger jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben seinen eigenen Erstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII entgegenhalten, VG Aachen, Urteil vom 6. August 2015 - 1 K 368/13 -, juris Rn. 37 ff.; VG des Saarlandes, Urteil vom 12. Januar 2018 - 3 K 1128/16 -, juris Rn. 63, 72; Streichsbier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 89c SGB VIII, Rn. 4; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12/09 -, BVerwGE 136, 185-197, Rn. 30.
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